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AGB

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Sauer Verkehrssicherung GmbH

I. Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Lieferungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Unsere Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot/Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung.

III. Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung mit der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Verlangt der Kunde die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  6. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert berechnet.
  7. Der Kunde darf nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtsbeschluss festgestellt sind oder von uns

IV. Gefahrübergang und Abnahme

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Der Kunde hat die Pflicht zur unverzüglichen Abnahme. Die Gefahr des Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Abnahme - bei Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an die Transportperson - auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
  3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

V. Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Wir haften nicht in Fällen Höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.
  4. Tritt ein solches Ereignis höherer Gewalt ein, so ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.
  5. Wir sind in diesem Fall berechtigt, unsere Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen geraten wir nicht in Verzug.
  6. Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis Höherer Gewalt länger als zwei Monate andauert, sind wir zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne dass der Kunde daraus Ersatzansprüche ableiten kann.
  7. Der Kunde kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen, wenn der bestätigte Liefertermin um mehr als 3 Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens 3 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gelten die Ziffern VI Nr. 5 bis 9 und VII dieser Vertragsbedingungen.
  8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  9. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse. Durch die Teillieferung bzw. Teilleistung wird der mit dem Kunden geschlossene Vertragsgegenstand nicht geändert. Die Teilleistung bzw. Teillieferung berechtigt uns zur Geltendmachung des entsprechenden anteiligen Zahlungsanspruchs; die Zahlung der gesamten Lieferung kann erst bei vollständiger Lieferung verlangt werden.

VI. Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Wir sind nach eigener Wahl bei Mängeln zur Erfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zu Ersatzlieferung berechtigt, sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  3. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Falle ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von (5) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder von uns abgegebenen Garantien oder, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

VII. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VI dieser Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung nutzlose Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen, vor.
  2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Sicherungsübereignung, Verpfändung, Veräußerung, Vermietung oder anderweitige Überlassung an Dritte untersagt.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache, hinsichtlich derer ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei Weiterveräußerung der Kaufsache durch den Kunden ist dieser verpflichtet, gegenüber seinen Kunden den Vorbehalt zu machen, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

IX. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


 


 

Mietbedingungen
für Baustellen- und Verkehrsabsicherungsgeräte

I. Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Mietbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Mietbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Unsere Mietbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot/Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung.

III. Mietpreis/Zahlungsbedingungen/Verzug

  1. Der Mietpreis ergibt sich aus der Mietpreisliste des Vermieters, soweit keine hiervon abweichenden Vereinbarungen schriftlich abgeschlossen werden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung mit der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die in der Mietpreisliste des Vermieters aufgeführten Preise geltend ab dem Werkshof des Vermieters ausschließlich eventueller Verpackungen; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Verlangt der Vermieter die Versendung der Mietsache, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  4. Die Berechnung der Miete erfolgt wöchentlich. Der Mietpreis ist jeweils im Voraus fällig. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der geschuldeten Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Baustelle zu betreten. Die Rücknahme des Mietgegenstandes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

IV. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnungsrecht

  1. Der Kunde darf nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtsbeschluss festgestellt sind oder von uns unbestritten bleiben, es sei denn, die Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung stammen aus demselben Vertragsverhältnis.

V. Mietzeit

  1. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete beginnt mit dem Beginn der vertraglichen Mietzeit.
  2. Die Mietzeit endet an dem Tage, an dem die Mietsache in einem einwandfreien und betriebsbereiten Zustand von dem Mieter am Werkhof des Vermieters zurückgegeben wurde, sofern kein anderer Rückgabeort vereinbart wurde.
  3. Durch Wartung, Pflege und eventuell notwendige Reparaturen der Mietsache wird die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses nicht berührt.

VI. Gefahrübergang und Abnahme

  1. Mit der Bereitstellung der Mietsache am Werkhof des Vermieters (Selbstabholung) oder mit der Übergabe der Mietsache durch Mitarbeiter des Vermieters an den Mieter oder, wenn der Vermieter die Mietsache einem Dritten zum Transport an den Mieter übergibt, geht die Gefahr auf den Mieter über.
  2. Der Mieter hat die Pflicht zur unverzüglichen Annahme.

VII. Mängelhaftung/Schadenersatz

  1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters wegen Mängeln der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden sind, wird ausgeschlossen.
  2. Der Vermieter ist nach eigener Wahl bei Mängeln zur Erfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Falle ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Soweit dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder von uns abgegebenen Garantien oder, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistungen nutzlose Aufwendungen verlangt.
  8. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters

VIII. Pflichten des Vermieters

  1. Befindet sich der Vermieter mit der Absendung oder der Bereitstellung der Mietsache in Verzug, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine angemessene Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bezüglich der Schadenersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer VII dieser Bedingungen.

IX. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einem einwandfreien und betriebsbereiten Zustand zurückzugeben.
  2. Der Mieter ist dazu verpflichtet, erkennbare Mängel der Mietsache bei dessen Erhalt unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Er ist selbst nicht dazu berechtigt, an dem Mietgegenstand Reparaturen oder sonstige Arbeiten ausführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.
  3. Wird die Mietsache während der Mietzeit beschädigt, zerstört oder entwendet, so trägt der Mieter die dem Vermieter entstehenden Reparatur- bzw. Neuanschaffungskosten.

X. Kündigung

  1. Mietverträge, die über unbestimmte Zeit laufen, können vom Vermieter und Mieter nach einer Mietdauer von mindestens 8 Tagen mit einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden. Bei Vereinbarung eines Monatsmietpreises ist die Kündigung jedoch erst zum Ablauf eines jeweiligen Monats möglich.
  2. Bei einem groben oder wiederholten Verstoß des Mieters gegen den Mietvertrag ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Ein grober Verstoß gegen die mietvertraglichen Verpflichtungen liegt insbesondere vor, wenn sich der Mieter mit zwei Mietraten in Rückstand befindet oder nach Vertragsschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Mieters ergibt, welche den Zahlungsanspruch des Vermieters gefährdet.

XI. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
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